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Familienservicebüro der Universität Siegen | |
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Akuthilfe für pflegende Angehörige in der Corona-Krise
Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird bis Ende September vereinfacht.
Erwerbstätige Angehörige, die Pflegebedürftige zu Hause betreuen weil die Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten, werden so besser unterstützt erklärt Bundesseniorenministerin Giffey.
- Pflegeunterstützungsgeld:
Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus beim Engpass in der pflegerischen Versorgung das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen können. - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Bisher konnten Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden. Nun können sie sich in der pflegerischen Engpass -Situation bis zu 20 Tage freistellen lassen. - Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit:
Der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfällt.
Sind bisher Zeiten nicht ausgeschöpft, können kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch genommen werden
Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. - Die Rückzahlung der Darlehen wird im Verwaltungsverfahren erleichtert:
Das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst.
Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben.