Aufenthaltstitel
Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet
haben, erhalten Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde. Die
Einladung und das Antragsformular werden Ihnen per Post
geschickt. Stellen Sie daher bitte sicher, dass Ihr Name auf
Ihrem Briefkasten vermerkt ist. Beachten Sie, dass dieser
Vorgang mehrere Wochen dauern kann.
Wichtig: Ab jetzt ist es möglich den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis online zu stellen. Die benötigten Dokumente können online hochgeladen werden. Außerdem stellt die Online-Beantragung die Möglichkeit dar, die Dokumente sicher zu übermitteln. Alle Informationen zu den benötigten Dokumenten sowie den Online-Service an sich finden Sie auf der Website unter dem Stichpunkt "Formulare".
Die Art der Aufenthaltsgenehmigung, die Sie bekommen, hängt normalerweise davon ab, welches Visum Sie zuvor erhalten haben. Daher sollten Sie sich bereits vor dem Visumsantrag überlegen, welche Aufenthaltsgenehmigung Sie haben möchten. Die folgenden Arten von Aufenthaltsgenehmigung könnten für Sie geeignet sein:
§ 18g – Die EU Blue Card
Es ist in § 18g des
Aufenthaltsgesetzes festgelegt, dass
"[q]ualifizierte Fachkräfte mit einem
Hochschulabschluss eine EU Blue Card ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit für eine ihrer Qualifikation
entsprechende Beschäftigung in Deutschland erhalten",
sofern sie ein Mindestgehalt von jährlich 48.300 €
verdienen oder 43.759,80 €, wenn sie in einem Engpassberuf
tätig sind, z. B. in MINT-Bereichen. Um die Blue Card unter
der letztgenannten Bedingung zu erhalten, ist die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Wenn Sie in einem anderen
EU-Land mindestens 18 Monate im Besitz einer Blue Card
waren, können Sie und Ihre Familie ohne Visum nach
Deutschland einreisen und nach Ihrer Ankunft eine deutsche
Blue Card beantragen
§ 18d – Forschung
Für manche sind die Aufenthaltsgenehmigungen auf der
Grundlage von § 18b und § 18d in gewisser Weise
austauschbar, daher ist es wichtig, herauszufinden, welche
am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Sollte Ihr
Arbeitsvertrag z.B. einen verlängerten Forschungsaufenthalt
in einem anderen EU-Land beinhalten, können Sie mit dieser
Aufenthaltsgenehmigung in anderen EU-Ländern ohne ein Visum
für sechs Monate leben (bitte beachten Sie, dass Sie
normalerweise die Länder nichtsdestotrotz über ihren
Aufenthalt informieren müssen und dass einige bürokratische
Vorgänge notwendig sein können).
Wenn Sie als Stipendiat:in zu Forschungszwecken nach
Deutschland kommen, aber keinen Arbeitsvertrag mit der
Universität Siegen haben, sollte diese
Aufenthaltsgenehmigung für Sie geeignet sein.
Bitte beachten Sie, dass Sie
eine Aufnahmevereinbarung für das Visum benötigen, welches
mit dieser Aufenthaltsgenehmigung verknüpft ist. Für
weitere Informationen kontaktieren Sie uns
gerne.
§ 18b – Fachkräfte mit
Hochschulabschluss
Es ist in § 18b des
Aufenthaltsgesetzes festgelegt, dass "Fachkräfte
mit einem Hochschulabschluss eine befristete
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten
Beschäftigung erhalten."
Kurz gesagt bedeutet dies, dass Sie in der Regel für diese
Art von Aufenthaltserlaubnis qualifiziert sind, wenn Sie
als Postdoc oder Doktorand:in eine Beschäftigung an der
Universität Siegen aufnehmen. Je nach Ihrem
Tätigkeitsbereich, der Anzahl Ihrer Arbeitsstunden und
Ihrem Gehalt könnten Sie auch für die sogenannte Blue Card
(§ 18g, siehe oben) in Frage kommen. Abhängig von Ihrem
Forschungsbereich muss Ihr Jahresgehalt 48.300 € betragen
oder 43.759,80 €, wenn Sie in den Naturwissenschaften,
Mathematik, IT oder als Ingenieur tätig sind.
§ 16b – Studium
Diese Aufenthaltserlaubnis wird manchmal Doktorand:innen
erteilt, die weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten: Sie
dürfen mit dieser Erlaubnis maximal 120 Tage voll oder 240
Tage halbtags arbeiten. Da es jedoch eher für “normale”
Studierende geeignet ist, empfehlen wir, sich für eine der
oben genannten Arten an Aufenthaltsgenehmigungen zu
bewerben.
§ 18c –
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten,
müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen: Zunächst müssen
Sie für eine bestimmte Zeit eine Aufenthaltsgenehmigung in
Deutschland gehabt haben, wobei die genaue Dauer davon
abhängt, welche Art der Genehmigung Sie haben. Außerdem
müssen Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben und
in der Regel einen Arbeitsvertrag zur Sicherung des
Lebensunterhalts haben. Ebenso brauchen Sie ein
Sprachniveau von mindestens B1 in der deutschen
Sprache.
Kontaktieren Sie uns bitte, um weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen den verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen zu erhalten, mehr darüber zu erfahren, wann welche Aufenthaltsgenehmigung für Sie in Frage kommt, und was zu tun ist, falls Ihre Aufenthaltsgenehmigung in wenigen Monaten ausläuft und Sie noch keinen neuen Job haben, und um herauszufinden, welche Dokumente Sie für Ihren Visumsantrag benötigen.