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Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Benennung von Personen für die Wahlvorstände

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

am 23. Februar 2025 findet die vorgezogene Bundestagswahl statt. Für diese Wahl sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu berufen.

Für die 76 Stimmbezirke im Stadtgebiet Siegen ist jeweils ein Wahlvorstand zu bilden. Hinzu kommen weitere 15 Briefwahlvorstände im Rathaus Siegen. Mithin sind 91 Wahlvorstände mit regelmäßig 8 Mitgliedern zu berufen. Neben zahlreichen städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden in den Wahllokalen in Siegen insgesamt rund 700 Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sorgen.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Universität Siegen gesetzlich verpflichtet, der Stadt Siegen auf deren Ersuchen Bedienstete mit Wohnsitz im Stadtgebiet zum Zwecke der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen (§ 9 Abs. 5 Bundeswahlgesetz).

In Wahrnehmung dieser Verpflichtung wurde der Stadt Siegen von hier aus eine Liste mit den folgenden Daten aller Bediensteten mit Wohnsitz im Stadtgebiet übermittelt: Titel, Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum.

Der Einsatz der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erfolgt nach Möglichkeit in dem Wahlbezirk, in dem die Mitglieder des Wahlvorstandes wohnen. Die Zuordnung zu den Wahlbezirken wird von der Stadt Siegen vorgenommen.

Falls Sie als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer in Betracht gezogen werden, wird die Stadt Siegen Sie schriftlich kontaktieren. Bei der Benennung vermerken Sie bitte, ob die Bereitschaft besteht, auch bei zukünftigen Wahlen zur Verfügung zu stehen oder ob die Benennung nur für die im Jahr 2025 stattfindende Wahl erfolgen soll. Voraussetzung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlvorstand ist die Wahlberechtigung innerhalb der Gemeinde.

Wahlberechtigt sind nach § 12 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (gerichtliche Aberkennung des Wahlrechts).

Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für den Wahltag eine Entschädigung in Höhe von zurzeit 45 Euro gezahlt, der Wahlvorsteher erhält eine Entschädigung in Höhe von 60 Euro. Darüber hinaus werden unter allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern 20 mal 100 Euro verlost.

Die Stadt Siegen darf die übermittelten Daten auch für künftige Wahlen verarbeiten, sofern Sie der Verarbeitung nicht widersprechen. Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadt Siegen.

Wenn Sie bei der Europawahl als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer mitwirken, wird Ihnen auf Antrag ein Tag Dienst-/Arbeitsbefreiung gewährt, deren Inanspruchnahme zeitnah erfolgen soll. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Nachweis über Ihre Mitwirkung bei und richten diesen an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung im Personaldezernat.

Es grüßt Sie freundlich

Ihr Personaldezernat

 
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